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Eine Entscheidung zur Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten zugunsten des Steuerpflichtigen

Das FG Köln hat sich mit Urteil vom 30.3.2017 15 K 3280/15 rkr. mit einer sehr praktischen Frage auseinandergesetzt

Es ging um die Beantwortung der Frage, ob eine Übernahmefehler aus der Buchführung in die Steuererklärung nach § 129 AO berichtigt werden kann, den das Finanzamt anhand der eingereichten Unterlagen nicht erkennen und somit auch nicht übernehmen konnte.

Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die "Offenbarkeit" unerheblich ist, ob das Finanzamt im konkreten Einzelfall den Fehler aus den - im Rahmen der Steuererklärung eingereichten Unterlagen - erkennen konnte.

Die Entscheidung wird in zahlreichen Fällen dann helfen, wenn verspätet festgestellt wird, dass Betriebsausgaben fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sind.

M.E. sollten die Gedanken dieser Entscheidung auch im Rahmen von Streitfällen zur Anwendung von § 11 Abs. 2 EStG im Rahmen von Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.


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