Mit seinem Urteil vom 01. Oktober 2025, X R 16, 17/23 ist der BFH der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gefolgt.
Die beiden Leitsätze des Urteils lauten:
- Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
- Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.