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Eine böse verfahrensrechtliche Steuerfalle: Die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt

Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 20.2.2025 IV R 17/ 22 zur vorstehenden Fragestellung zwei klare Aussagen getroffen:

 

  1. Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung geführt hat, stellt keinen Verwaltungsakt dar.

 

  1. Gleichwohl tritt hierdurch die Änderungssperre des § 173 (2) S. 2 AO ein.

 


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