Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 20.2.2025 IV R 17/ 22 zur vorstehenden Fragestellung zwei klare Aussagen getroffen:
- Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung geführt hat, stellt keinen Verwaltungsakt dar.
- Gleichwohl tritt hierdurch die Änderungssperre des § 173 (2) S. 2 AO ein.