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Eine bemerkenswerte Entscheidung des BFH: Gehen die Anschaffungskosten für eine (Steuerberater)GmbH endgültig verloren, wenn eine Umwandlung in eine (Steuerberater)GbR erfolgt?

Über diese Entscheidung und deren grundlegende Auswirkungen werden wir im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2014 berichten. Der VIII. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 24.6.2014 – VIII R 35/10 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Die Entscheidung des VIII. Senats muss inhaltlich in zwei Teile aufgeteilt werden: Zunächst nimmt er zu dem Begehren der Kläger im Urteilsfall Stellung. Daran anschließend macht er in einem obiter dictum bemerkenswerte und für die Praxis sehr bedeutsame Ausführungen. Die Entscheidung zu konkreten Revisionsbegehren – entspricht der Rechtsauffassung der Finanzbehörden Errechnet sich beim Formwechsel einer KapGes in eine PersGes ein Übernahmeverlust, kann dieser im Awendungsbereich des § 4 (6) UmwStG nicht durch einen sofortigen Abzug einkünftemindernd berücksichtigt werden. Der Ausschluss des Übernahmeverlustes lässt es auch nicht mehr zu, die AK eines Gesellschafters für die Beteiligung an der KapGes als Anschaffungskosten der übernommenen WG in einer persönlichen Ergänzungsbilanz zu erfassen = sog. step up. Die weitreichenden Ausführungen im obiter dictum– entspricht in keiner Weise Rechtsauffassung der Finanzbehörden Unter der RZ 27 und 28 der Entscheidung macht der VIII. Senat des BFH jedoch deutlich, dass es das objektive Nettoprinzip verbietet, die Anschaffungskosten der Kapitalbeteiligung gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Er regt daher an, dass die Anschaffungskosten der Kapitalbeteiligung im Rahmen der Schlussbesteuerung (Veräußerung, Aufgabe etc.) der PersGes (im Wege eines Billigkeitserlasses) zu berücksichtigen sind. Den vollständigen Text der Entscheidung können Sie sich durch einen Klick auf diesen Link herunterladen.

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