Mit Beschluss vom 17. September 2025, VIII R 17/23 hat der VIII. Senat des BFH folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2013 - I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726).