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Eine bedeutsame Klarstellung des BFH: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt keine Anforderung einer Lesebestätigung bei Übersendung eines Einspruchs per E-Mail voraus

Mit Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23 hat der VI. Senat des BFH folgende Klarstellung getroffen:

Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.


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