Mit Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23 hat der VI. Senat des BFH folgende Klarstellung getroffen:
Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.