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Ein Wermutstropfen des BFH für alle Karnevalsvereine

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 30.11.2016 V R 53/15 eine für sämtliche Karnevalsvereine enttäuschende Entscheidung getroffen.

Im Urteilsfall hatte ein Karnevalsverein eine Veranstaltung unter dem Motto "Nacht der Nächte" durchgeführt.

Die "Nacht der Nächte" fand immer in Form einer Kostümparty am Karnevalssamstag statt, an der ca. 1.200 Besucher teilgenommen haben.

Der BFH sieht in dieser Veranstaltung keinen für die Vereinszwecke "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" und aus diesem Grunde keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Ein Zweckbetrieb liegt nach Auffassung des V. Senats nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur der eine finanziellen Beitrag zu gemeinnützigen Tätigkeiten leistet und aus diesem Grunde abstrakt gesehen ein Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar ist.

Fazit der Entscheidung des V. Senats des BFH ist daher, dass ein Zweckbetrieb keine zu lustigen und vergnüglichen Inhalte haben sollte.

München scheint doch etwas zu weit vom rheinischen Frohsinn entfernt zu sein.

 

 


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