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Ein Weckruf: Der selbständige „Pool-Arzt“ als Anfang vom Ende des Bereitschaftsdienstes

Mit ihrer Veröffentlichung haben Frau Dr. Baade und Frau Fr. Reiserer – DStR 2023, 2624 – auf eine sehr unerfreuliche Situation aufmerksam gemacht, der in der Praxis m.E. noch nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird.

 

Denn durch das Urteil des BSG vom 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R hat der 12. Senat klargestellt, dass ein Zahnarzt, der als Pool-Arzt von der KV organisierte Nachtdienste ableistete, nicht selbständig, sondern sozialversicherungspflichtig tätig sei.

 

Die Entscheidung des BSG hat m.E. weitreichende Folgen, die bisher in der Praxis noch nicht flächendeckend erkannt worden sind.

 

Betroffene Mandanten sollten über diese Situation schnellstmöglich informiert werden.

 


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