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Ein Urteil für Humorvolle: Kein Arbeitsunfall auf dem Weg zur Toilette bei einer Übernachtung im Rahmen einer Dienstreise

Das SG Düsseldorf hat sich mit seinem Urteil vom 5.11.2015 - S 31 U 427/14 zu der vorstehenden, bewegenden Fragestellung geäußert. Nach Auffassung des SG besteht ein Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt ist. Dieser Umstand kann sich auch im Rahmen der Übernachtung auf einer Dienstreise ergeben, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse des Hotelzimmers ursächlich für den Unfall gewesen sind. Das Stolpern über einen Bettüberwurf ordnet das SG jedoch nicht einer derartigen Gefahrenlag zu. Das Stolpern über einen Bettüberwurf ordnet das SG den allgemeinen Lebensrisiken zu, denen man ständig ein seinem privaten Bereich ausgesetzt sei. Der Verfasser der Newsletter ist sehr froh darüber, dass eine derartig bedeutsame Fragestellung nun doch einmal sehr grundsätzlich entschieden worden ist.

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