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Eine Story, die jetzt durch den BFH weiter fortgeschrieben wird: Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund eines Forderungsverzichts?

Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 28.1.2020 (Az.: 10 K 2166/16 E) kann die endgültig ausbleibende Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, dessen Ausfall bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG nicht zu berücksichtigen ist, zu einem Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG führen. Als Verlust berücksichtigt werden könne der Ausfall einer Darlehensforderung allerdings nur, wenn das Darlehen in der Absicht gewährt wurde, dadurch positive Einkünfte zu erzielen.

Im Urteilsfall gewährten Eheleute einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, zwei Darlehen: ein Darlehen vor Eintritt in die Krise (welches bei Kriseneintritt stehen gelassen wurde) und ein Darlehen während der Krise. Die Gesellschaft wurde zum 31.12.2014 aufgelöst. Die beiden Darlehen fielen teilweise aus.

Nach dem Urteil des FG Düsseldorf sind die Darlehensausfälle wie folgt einkommensteuerlich als Verluste zu berücksichtigen:

  • Der Ausfall des vor der Krise gewährten und bei Kriseneintritt stehen gelassenen Darlehens führt nicht zu Auflösungsverlusten nach § 17 EStG, da der Wert mit null anzusetzen sei. Stattdessen führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen. Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen sei möglich.

 

  • Der Ausfall des während der Krise gewährten Darlehens führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.S.d. § 17 EStG und erhöhe i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu 60% (Teileinkünfteverfahren) den Auflösungsverlust. Der Ausfall des während der Krise gewährten Darlehens und der im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nicht abziehbare Darlehensanteil führen jedoch nicht zu negativen Kapitaleinkünften. Die Vermutung der Einkünfteerzielung sei insofern widerlegt, weil das Darlehen in der Krise gegeben wurde und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da der BFH bislang noch nicht entschieden hat, ob der Steuerpflichtige sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt

Der Ausgang des Revisionsverfahrens (AZ BFH IX R 5/20) sollte insbesondere für Fälle vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 2a EStG im Auge behalten werden.


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