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Eine sehr bedeutsame Grundsatzentscheidung des BFH zu einem Verhalten der Finanzbehörden: Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

Mit seinem Urteil vom 29. April 2025, VI R 14/23 hat der VI. Senat des BFH den Finanzbehörden eine Grenze für ihr regelmäßiges Handeln aufgezeigt.

 

 

Demnach kann ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung für vorläufig erklärter Steuerbescheid  nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.

 


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