Mit seinem Urteil vom 29. April 2025, VI R 14/23 hat der VI. Senat des BFH den Finanzbehörden eine Grenze für ihr regelmäßiges Handeln aufgezeigt.
Demnach kann ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung für vorläufig erklärter Steuerbescheid nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.