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Ein m.E. klarstellendes Urteil des BFH zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Mit seinem Urteil vom 16.12.2025 VIII  R 4/25 hat der VIII. Senat des BFH eine Klarstellung vorgenommen.

 

Demnach stellen die gewährten Corona-Hilfen im Zeitpunkt ihrer Auszahlungen steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.

 

Die Rückzahlung der Corona-Hilfen führen nicht zur Annahme eines rückwirkenden Ereignisses iSd  § 175 (1) Nr. 2 AO für das Jahr der Bewilligung.


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