Mit seinem Urteil vom 16.12.2025 VIII R 4/25 hat der VIII. Senat des BFH eine Klarstellung vorgenommen.
Demnach stellen die gewährten Corona-Hilfen im Zeitpunkt ihrer Auszahlungen steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
Die Rückzahlung der Corona-Hilfen führen nicht zur Annahme eines rückwirkenden Ereignisses iSd § 175 (1) Nr. 2 AO für das Jahr der Bewilligung.