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Ein klarstellender Beschluss des IV. Senats des BFH: Die Besitz-Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt originär gewerbliche Einkünfte

Der Wortlaut des Beschlusses vom 25. August 2016, IV B 125/15:

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung ist geklärt, dass die Besitzgesellschaft wegen der Möglichkeit, über den einheitlichen Betätigungswillen der Gesellschafter Einfluss auf die Betriebsgesellschaft zu nehmen, originär gewerblich tätig ist.


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