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Ein brandaktueller Hinweis: Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

A. Das Problem und das Ziel

Eine zeitgemäße Mobilität muss sich am Ziel orientieren, die Umweltbelastung nachhaltig
zu reduzieren, sowie den enormen Herausforderungen der Energiewende gerecht zu
werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung unter anderem bestrebt, eine
nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern. Dabei bildet die Elektromobilität
einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung.

Die Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität leisten einen wesentlichen
Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs.

Durch die Vergrößerung des Anteils von Elektroautos kann eine maßgebliche Reduzierung
der CO2-Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr bewirkt
werden.

Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, mehr Elektroautos auf
Deutschlands Straßen zu bringen und Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu
machen.
Über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos hinaus bedarf es einer
Verstärkung und Verstetigung der steuerlichen Anreize, um diese Ziele zu erreichen.

Einen weiteren Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität bilden Anreize
zur verstärkten Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und des Fahrradverkehrs.

Außerdem hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger
Gesetzgebungsbedarf – auch für Erleichterungen beim Bürger – ergeben. Dies
betrifft insbesondere Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Umsetzung von
EU-Recht.

 

B. Die geplante Lösung

Zur weiteren Umsetzung des Zieles der umweltfreundlichen Mobilität sind nach dem In-
Kraft-Treten entsprechender steuerlicher Regelungen zur Förderung im Jahr 2018 zusätzliche
Maßnahmen im Steuerrecht vorgesehen. Hierzu gehören:

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,
  • eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
  • insbesondere bei Jobtickets,
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung
  • bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren
  • Hybridelektrofahrzeugs,
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das
  • elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb
  • des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur
  • privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

 

Weitere begünstigende/entlastende Maßnahmen beinhalten u. a. steuerliche Entlastungen
für Arbeitnehmer und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber und unterstützende
Maßnahmen zur Entspannung am Wohnungsmarkt:

  • Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer,
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen
  • (z. B. „Wohnen für Hilfe“),
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books.

 

Darüber hinaus erfolgen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des
Steueraufkommens sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an
die Rechtsprechung des EuGH. Dies sind insbesondere die sogenannten Quick Fixes,
d. h. dringend umsetzungsbedürftige Maßnahmen im Mehrwertsteuersystem der EU

  • Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager,
  • Reihengeschäfte,
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen.

Zudem wird weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen.

Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen, sowie Folgeänderungen,
Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.


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