Am 10.11.2025 auf unserem Unternehmensnachfolge-Kongress hat Herr Dr. Stenert über diese Thematik berichtet.
Und nun gibt der II. Senat des BFH einen Hoffnungsschimmer im Rahmen eines ADV-Verfahrens.
Denn mit Beschluss vom 27. Oktober 2025, II B 47/25 (AdV) hat der II. Senat folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.