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EuGH-Vorlage: FG Köln hält Versagung des Steuerklassenprivilegs bei Errichtung ausländischer Stiftungen für europarechtswidrig

Mit Beschluss vom 30.11.2023 (7 K 217/21) hat das FG Köln dem EuGH (Aktenzeichen C-142/24) die Frage vorgelegt, ob das sog. Steuerklassenprivileg gem. § 15 Abs. 2 ErbStG ausschließlich für inländische Familienstiftungen vorbehalten ist.

Eine Stiftung ist als Körperschaft ein Erwerber der Steuerklasse III. Durch das Steuerklassenprivileg wird zugunsten der Steuerpflichtigen jedoch die Steuerklasse I oder II je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person zugrunde gelegt.

Im Streitfall hatte eine in Deutschland lebende Stifterin eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht errichtet und mit Vermögen ausgestattet. Begünstigte waren die Kinder und Enkelkinder der Stifterin.

Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer jedoch ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (d.h. Berücksichtigung eines Freibetrages von 20.000 Euro statt 200.000 Euro, Anwendung eines Steuersatzes von 30 % (Steuerklasse III) statt 19% (Steuerklasse I). Das Finanzamt begründete seine Rechtsauffassung mit der Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen, da auch nur diese mit Ersatzerbschaftsteuer belastet seien.

Das FG Köln erachtet diese Handlungsweise des Finanzamts als europarechtswidrig und hat die bestehende Rechtsfrage aus diesem Grunde dem EuGH vorgelegt.


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