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Eilmeldung: Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung können rückwirkend zum 1.1.2021 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig berücksichtigt werden

Der Beschluss der Bundesregierung und der Bundesländer vom 19.1.2021 – getroffen in der Video-Schaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ländern – sieht diese Regelung unter Ziffer 8. vor.

 

Die Umsetzung soll „untergesetzlich geregelt“ werden, offenkundig als Verwaltungsanweisung in Gestalt einer Billigkeitsregelung i.S.d. § 163 AO.

 

Wie Korn in Kösdi 2021, 22092 ausführt, liegt es nahe, dass von dieser Regelung sowohl der Betriebsausgabenabzug als auch der Werbungskostenabzug betroffen sind


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