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Dürfen Prüfungsdienste der Finanzbehörden durch Auskunftsersuchen bei Dritten Druck auf den Mandanten ausüben?

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 29.7.2015 - X R 4/14, BFH-NV 2016, 126 zur vorstehenden Fragestellung eine Grundsatzentscheidung getroffen. Mit seiner Entscheidung  begrenzt der BFH die Berechtigung der Finanzbehörden zur reputationsschädlichen Sachverhaltsaufklärung. Demnach ist zunächst der Steuerpflichtige zu befragen, wenn keine konkreten Tatsachen eine unmittelbare Inanspruchnahme Dritter erfordert. Der BFH grenzt mit dieser Entscheidung die Möglichkeiten der Finanzbehörden, über Sachaufklärungsmaßnahmen mit Außenwirkung Druck auf Steuerpflichtige zu erzeugen, weiter ein. In der Praxis wird darauf zu achten sein, dass die Außenprüfungsstellen diese Regeln einhalten.

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