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Die Finanzbehörden haben reagiert: Entkriminalisierung der Anmeldungen bei Umsatz- und Lohnsteuer!

Die bisherige Situation Nicht nur die Verschärfung der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige seit April 2011 hat insbesondere im Bereich der Steueranmeldungen zur unverschuldeten Kriminalisierung der Steuerpflichtigen geführt. Auch die Änderung einer Verwaltungsrichtlinie (Nr. 132 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012 - AStBV) sorgt in der Praxis seit Anfang dieses Jahres für eine erhebliche Unsicherheit. Durch die Kombination dieser beiden rechtlichen Neuerungen droht fortwährend für viele Steuerpflichtige eine Eskalation des Steuerverfahrens. Die Änderung der AStBV ab 30.10.2012! Mit der jüngsten Veröffentlichung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der AStBV 2013 wird der bisherige Generalverdacht der Steuerhinterziehung gegenüber Unternehmern, die ihre Steueranmeldungen verspätet abgegeben haben, abgemildert. Mit Wirkung ab 30.10.2012 ersetzt die AStBV 2013 die bisher geltende. Nach der neuen Fassung der Nr. 132 Abs. 2 gilt Folgendes: "Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums." Es bleiben weiterhin Unsicherheiten gegeben Die Ergänzung bedeutet zwar einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Angesichts der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe wirft sie aber eine Reihe von weiteren praktischen Fragen auf. Beispielsweise bleibt abzuwarten, welche Umstände zu einem begründeten Einzelfall führen, bis wann nur eine kurzfristige Verspätung vorliegt und welcher Maßstab für die Geringfügigkeitsgrenze besteht. Erneut ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung mit Augenmaß vorgeht. Neben diesen begrifflichen Unsicherheiten wird die Situation für den Steuerpflichtigen zusätzlich dadurch erschwert, dass die AStBV nur eine interne Verwaltungsanweisung ist. So kann sich der Steuerbürger bei eingeleiteten Strafverfahren nicht auf die Regelungen berufen und ihre Klärung vor Gericht erwirken. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafgerichte sind an die AStBV gebunden. Darüber hinaus dürften die Änderungen der AStBV im Widerspruch zum materiellen Recht stehen. Die nunmehr eingeführte Fiktion, dass die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich vorher fehlerhafter oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Jahres gilt, steht nicht im Einklang mit dem gesetzlich geltenden Verbot der Teilselbstanzeige. Es wäre daher dringend erforderlich und für die Praxis unabdingbar, dass eine gesetzliche Klarstellung erfolgt.

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