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Die Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-)Schutzmasken und Antigen-Schnelltests

Die OFD Frankfurt Main hat mit Verfügung vom 23.06.2021, DB 2021, 1574 zur o.a. Frage Stellung bezogen.

 

Demnach stellen die Aufwendungen, soweit sie durch Arbeitnehmer getragen werden, Lebenshaltungskosten dar, die weder als Sonderausgaben, noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

 

Soweit der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Schutzmasken bzw. Antigen-Schnelltests zur Verfügung stellt, stellen sie bei ihm Betriebsausgaben dar und führen bei seinen Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn.

 

 


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