In einem Streitfall beim FG Köln ging es um die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Raumluftfiltern als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Das FG Köln hat diese Frage in seinem rkr. - erst jetzt veröffentlichten – Urteil vom 6.8.2024 – 13 K 1353/23 verneint.