Alle Artikel anzeigen

Die Abbuchung der Umsatzsteuer zum Jahreswechsel: Stress mit den Finanzbehörden beim Betriebsausgabenabzug

Haben Sie auch Stress mit den Finanzämtern beim Betriebsausgabenabzug bezüglich der Umsatzsteuer im Rahmen der § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittlung.

Finanzämter haben in den letzten Jahren  eine Jahrzehnte bestehende und einvernehmliche Handlungsweise aufgekündigt.

Diese Aufkündigung hat das Ziel tatsächlich entstehende Betriebsausgaben in Form von Umsatzsteuerzahlungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

Als Instrument für dieses Ziel dient den Finanzbehörden (in einzelnen Bundesländern, andere Bundesländer greifen diese Fragestellung gar nicht auf) die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Zwischenzeitlich hat es Urteile der Finanzgerichte zu dieser Problematik gegeben. Beide Streitfälle sind nun beim BFH anhängig.

Zu dieser gesamten Problematik hat sich nun eine Angehörige der Finanzbehörden mit einer sehr sachdienlichen Veröffentlichung, EStB 2017, 292 zu Wort gemeldet. Hier wird ein aktueller Überblick über die diesbezügliche Gesamtsituation gegeben.

Unberücksichtigt geblieben ist jedoch bisher eine verwaltungsinterne Weisung aus NRW. In dieser Weisung wird den Finanzämtern freigestellt, ob sie die Problematik aufgreifen, die Problematik nicht aufgreifen oder den steuerlichen Berater für künftige Veranlagungen auf diese Problematik hinweisen.

Die Handlungsweise ruft die Frage hervor, ob hier nicht Artikel 3 GG missachtet worden ist.

Im Zweifelsfall müssen hier die zuständigen Referenten der OFD NRW als im finanzgerichtlichen Verfahren als Zeugen benannt werden. Deren Aussagen sollten dann auf Antrag unter Eid erfolgen.

Problematisch bleibt jedoch, wie der steuerliche Berater mit der aktuellen und ungeklärten Situation umgehen soll. M.E. besteht nur eine Möglichkeit, wie mit der durch die Finanzbehörden aufgekündigten, einvernehmlichen Beurteilung in der Vergangenheit umgegangen werden muss!

Die Umsatzsteuerzahlungen müssen im Alt- und im Neujahr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings ist zu beachten, dass wir die Finanzämter konkrete auf diese Handlungsweise aufmerksam machen müssen.

Die Finanzämter werden uns dann regelmäßig mitteilen, in welchem Jahr wir die Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen haben.

Der Vorteil dieser Handlungsweise liegt darin, dass wir bei einer später durch die Finanzbehörden geänderten Rechtsauffassung kein Problem beim Betriebsausgabenabzug haben werden. Denn wir haben die Finanzbehörden konkret über den Sachverhalt informiert und können somit dann eine Änderung i.S.d. § 174 AO bewirken.

 

 

 

 

 


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!