Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 2.5.2024 – 4 K 84/23 entschieden, dass durch Unterschlagung oder Untreue erlangte Einnahmen keine steuerbaren Vermögensmehrungen darstellen.
Es handelt sich nicht um Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.