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Der „wahre Lohn“ für Unterschlagung und Untreue

Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 2.5.2024 – 4 K 84/23 entschieden, dass durch Unterschlagung oder Untreue erlangte Einnahmen keine steuerbaren Vermögensmehrungen darstellen.

Es handelt sich nicht um Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.


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