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Der BFH stellt erfreulicherweise klar: Kein einheitliches Erwerbsgegenstand bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 8.3.2017 II R 37/14 hat der II. Senat des BFH zu 3 Fragen Stellung genommen:

  • Wird der Grundstückskaufvertrag nach dem Abschluss geändert, so ist dies ein Indiz dafür, dass kein einheitliches Vertragswerk gegeben ist
  • Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes kann ebenfalls ein Indiz dafür sein, dass kein einheitliches Vertragswerk gegeben ist
  • Die Änderung von ursprünglich geplanten Baumaßnehmen spricht ebenfalls dafür, dass kein einheitliches Vertragswerk gegeben ist.

Bei Streitigkeiten zur vorstehenden Problematik, empfiehlt es sich daher die Entscheidung des II. Senats zu Rate zu ziehen.


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