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Der BFH setzt seine neue Linie konsequent fort: Die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung

Mit seinem Urteil vom 04. Dezember 2025, IX R 9/24 hat der IX. Senat - nach den beiden Urteilen zu § 17 und § 21 EStG – die neue Rechtsprechung konsequent fortgesetzt.

 

Die beiden  neuen Leitsätze lauten wie folgt:

 

  1. Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen.
  2. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (Anschluss an Senatsurteil vom 10.10.2025 - IX R 4/24.

 

Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-02-2026  wird Sie der Verfasser der Newsletter über die 3 Grundsatzentscheidungen des BFH informieren.

 

 


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