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Der BFH ist dem Verhalten der Finanzbehörden klar entgegen getreten: Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

Mit seinem Urteil vom 24.1.2019 V R 32/17 ist der V. Senat des BFH den Interessen der Finanzbehörden klar entgegen getreten.

Den in seiner Entscheidung ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Sachaufklärungsfehler, sondern eine offenbare Unrichtigkeit mit der Folge einer Berichtigungspflicht nach § 129 Satz 2 AO gegeben ist, wenn das Finanzamt einen Teil der Prüfungsfeststellungen schon während der Außenprüfung in einem Änderungsbescheid berücksichtigt, dann aber die Ergebnisse des abschließenden Prüfungsberichts entgegen der Aktenlage durch eine Korrektur des Änderungsbescheides noch einmal in vollem Umfang --und damit doppelt-- umsetzt.

Die Entscheidung des BFH wird in zahlreichen Parallelfällen zur Anwendung gelangen.


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