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Das Zitat des Tages!

„Die Beibehaltung des Zinssatzes von 0,5 v.H. nach § 238 Abs. 1 AO ist für Aussetzungszinsen i.S.d. § 237 AO sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig.“

 Roman Seer, DB 2022, 1795, 1803

 


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