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Das Wiederaufleben der Haftung von Anlegern bei verlustbringenden Schiffsfonds

Bei Anlegern von Schiffsfonds kommt es regelmäßig zu einem bösen Erwachen.

Wobei das Wiederaufleben der Haftung objektiv keine Überraschung ein dürfte. Die Haftung ergibt sich aus § 172 (4) des HGB.

Die Schiffsfonds und die vermittelnden Banken haben ihre Anleger jedoch regelmäßig über dieses Risiko nicht informiert.

Nun gibt es Licht am Horizont dieser unerfreulichen Situation

Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil 19 U 143/18 hier für Klarheit gesorgt. Demnach haften ggf. die vermittelnden Banken wegen einer fehlenden Aufklärung der Banken.

Soweit Ihre Mandanten hiervon betroffen sein sollten, empfehlen wir die Veröffentlichung von Prof Müller, NWB-36-2019, 2653.


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