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„Das ist, als wenn die GSG 9 den Straßenverkehr regeln würde“ - Deutliche Worte des BFH zum Verhalten der Finanzbehörden in Steuerstrafverfahren und zu Eingriffen durch „Flankenschutzfahnder“

Der BFH hat die Veröffentlichung der Entscheidung vom 4.12.2012 VIII R 5/10, DStR 2013, 253 zum Anlass genommen, zu grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Fragen Stellung zu beziehen. Der BFH möchte das Urteil als deutliches Zeichen an die Finanzbehörden verstanden wissen, dass die Grenzen zwischen einem Steuerstrafverfahren und dem „normalen“ Besteuerungsverfahren nicht verwischt werden dürfen. Denn in einem Steuerstrafverfahren muss sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten, während er im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Im konkreten Sachverhalt hatten die Finanzbehörden das Steuerstrafverfahren nach einer Hausdurchsuchung eingestellt und nun durch die Steuerfahndung erneut Ermittlungen in derselben Sache angestellt und den Eindruck erweckt, weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zu ermitteln. Diese Handlungsweise der Finanzbehörden hat der BFH als ehrabschneidenden Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen beurteilt. Im gegebenen Sachverhalt hätte die Veranlagungsstelle des Festsetzungsfinanzamtes – als milderes Mittel – die Ermittlungen durchführen müssen. Das rechtswidrige Handeln der Finanzbehörden führt nach der Entscheidung des BFH ggf. zu Verwertungsverboten.

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