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Das FG Münster geht einen völlig anderen Weg bei der Ablehnung des Datenzugriffs durch die Finanzbehörden während einer Betriebsprüfung auf freiwillig geführte Daten eines Warenwirtschaftssystems

Das FG Münster hat den Finanzbehörden mit rkr. Urteil vom 7.11.2014 – 14 K 2901/13 AO die Grenzen bei der Anforderungen von freiwillig geführten Daten eines Warenwirtschaftssystems aufgezeigt. Das FG Münster hat in seinem Urteil offen gelassen, ob derartige Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegt werden müssen. Vielmehr hat das FG Münster die Anforderungen durch das Finanzamt zurückgewiesen, weil das Finanzamt nicht deutlich gemacht hat, dass seine Entscheidung ermessensgerecht ist. Im konkreten Sachverhalt hat das Finanzamt die Vorlage der Unterlagen verlangt – wie üblich –, ohne zum Ausdruck zu bringen in welcher Form und Weise es sein Ermessen ausgeübt hat. Allein aus diesem Grunde hat das Finanzgericht dem Klagebegehren entsprochen. Bemerkenswert ist m.E. ebenfalls, dass das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat und dass die Finanzbehörden auch nicht den Weg einer NZB gesucht haben.

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