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Das Bundesverwaltungsgericht schränkt die Gier der Gemeinden nach der Zweitwohnungsteuer ein

Das  Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 zur Frage Stellung genommen, wie der Leerstand einer Wohnung zu beurteilen ist. Demnach darf eine Gemeinde grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung genutzt wird. Diese Vermutung kann jedoch dadurch erschüttert werden, dass der Inhaber einen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere, wenn er bereits über Jahre hinweg dauert.

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