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Bundestag verabschiedet KöMoG – Ab VZ 2022 Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt.

 

Dadurch erhalten  Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG sowie GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften durch einen neuen § 1a KStG die Möglichkeit, sich auf Antrag (ertragsteuerlich) wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Auch eine Rückoption sowie ein automatischer Rückfall beim Entfall der Voraussetzungen sind vorgesehen.

 

  • Ertragsteuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschaft: Der Antrag auf Optionsbesteuerung löst auf Ebene der Gesellschaft einen (fiktiven) Formwechsel
    S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG aus und erfolgt nur nach den Maßgaben des § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG steuerneutral. Zu beachten ist dafür insbesondere, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (auch des Sonderbetriebsvermögens) übergehen müssen. Um die Steuerneutralität nicht zu gefährden, sind Gestaltungen wie beispielsweise die Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG zu prüfen. Neben dem Optionsantrag sollte zudem der Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden. Zu beachten ist die 7-jährige Sperrfrist des § 22 UmwStG infolge der Einbringung.
  • Ertragsteuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschafter: Auf Ebene der Gesellschafter treten die für Kapitalgesellschaften typischen Folgen ein (z.B. Wegfall von Sondervergütungen, Vorabgewinn oder Sonderbetriebseinnahmen; Anfall entsprechender Einkünften nach §§ 19, 20, 21 oder 22 EStG, Anwendung der Regelungen zu Gewinnausschüttungen, Risiko von verdeckten Gewinnausschüttungen oder Entstehen einer Betriebsaufspaltung).

 

Insgesamt sind die Vorteile einer geringeren Steuerbelastung für nicht ausgeschüttete Gewinne oder dem Betriebsausgabenabzug für Tätigkeits-/Sondervergütungen und Altersvorsorgeaufwendungen der Gesellschafter mit den einhergehenden Nachteilen z.B. Verlustverrechnung nur noch auf Ebene der Gesellschaft, Gewinnermittlung ausschließlich nach Betriebsvermögensvergleich, Entfall des Gewerbesteuerfreibetrages / Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gegeneinander abzuwägen. Auch gelten die für Anteilsveräußerungen anwendbaren Regelungen des § 17 EStG und § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung).

 

Vor der Antragstellung sind die Überprüfung der Gesellschaftsverträge und die Klärung von Fragen z.B. in Bezug auf etwaiges Sonderbetriebsvermögen, dem Untergang von Verlustvorträgen sowie die Nachversteuerung bei Thesaurierungsbegünstigung in den Vorjahren zu empfehlen.

 

Das Gesetz soll planmäßig am 1.1.2022 in Kraft treten.

 

Der Antrag kann nur für die Personengesellschaft als Ganzes gestellt werden, was einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss (oder bei Mehrheitsklausel eine mindestens 75%ige Mehrheit) erforderlich macht.

 

Für die Anwendung im VAZ 2022 ist der Optionsantrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2022 beim dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu stellen.  

 

Beachten Sie, dass die optierende Gesellschaft grunderwerbsteuerlich, erbschaft- / schenkungsteuerlich, bewertungsrechtlich sowie umsatzsteuerlich unverändert als Personengesellschaft behandelt wird.


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