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BMF: Der neue Vordruck zum Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Die Kernaussage Das BMF hat den Vordruck für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen bekannt gegeben, BMF, Schreiben v. 26.8.2014 - IV D 3 - S 7279/10/10004. Der Hintergrund Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurden u.a. die Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen geändert. Danach ist für entsprechende Leistungen, die nach dem 30.9.2014 im Inland erbracht werden, der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG n.F.). Darauf, dass der Unternehmer die Leistung seinerseits für eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, kommt es dagegen nicht mehr an. Die näheren Ausführungen des BMF Für den Nachweis der Nachhaltigkeit durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 10.12.2013 bekannt gegebene Vordruckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde. Der Nachweis ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. Der besondere Hinweis Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

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