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BGH zur Bewertung einer Steuerberaterpraxis: Weg vom Umsatzwertverfahren zum Ertragswertverfahren?

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 2.2.2011 XII ZR 185/08, DStR 2011, 1683 Neuland betreten.

 

 Nach seiner Entscheidung hat die Bewertung einer Steuerberaterpraxis im Familienrechtnach der „modifizierten Ertragswertmethode“zu erfolgen, im Übrigen  nach  dem Ertragswertverfahren nach IdW S1.

 

Im Rahmen seiner Begründung verweist der BGH u.a. auf eine Stellungnahme der BStBKzu dieser Thematik. Nach dieser Stellungnahme hat die Bewertung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bewertungsanlasses zu erfolgen.

 

Das Umsatzwertverfahren als Praktikerverfahrenfinde insbesondere bei der Praxisübertragung unter Lebenden Anwendung, da das Ziel dieser Bewertung nicht in der Ermittlung eines konkreten, richtigen Wertes, sondern in einer Verhandlungsbasis für den Kaufpreis bestehe.

 

Für Zwecke des Zugewinnausgleichsmuss auch nach Auffassung der BStBK in objektivierter, ausgleichender Praxiswert ermittelt werden.

 

Die Finanzbehörden gehen im BMF-Schreiben vom 17.5.2011, BStBl 2011 I, 606 offenkundig im Anwendungsbereich der Ertragsbesteuerung ebenfalls von einer Bewertung nach dem Ertragswertverfahren aus.

 

Es wird sicherlich spannend sein, ob sich diese differenzierte Beurteilung durchsetzt. M.E. ist eine an den Anlässen orientierte unterschiedliche Anwendung von Bewertungsmethoden schon überraschend.


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