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BGH: Verjährung trotz wiederholtem Fehler durch den Steuerberater

Wenn ein Steuerberater denselben Fehler jedes Jahr wiederholt, verjähren die Schadensersatzansprüche seines Mandanten gegen ihn gleichwohl. Der BGH hat mit zwei Entscheidungen (IX ZR 184/09 und IX ZR 109/09) seine frühere Rechtsprechung zur "Sekundärhaftung" aufgegeben. Nach diesem Grundsatz müssen Steuerberater auf eigene Fehler hinweisen. Ansonsten machen sie sich haftbar und die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt von vorne zu laufen. Die Wiederholung eines früheren Fehlers bietet jedoch nach der neuer Rechtsauffassung des BGH keinen Anlass für den Steuerberater, seine bisherige Tätigkeit zu überprüfen und den Mandanten dann ggf. ungefragt auf frührere eigene Versäumnisse hinzuweisen. Vielmehr bedarf es für eine derartige Verpflichtung eines "neuen Anhaltspunktes, der auf vergangene Fehler hindeutet". Die neuen Entscheidungen des BGH führen dazu, dass ggf. einzelne Jahre verjähren.

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