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BFH zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an GmbH durch Ehegatten des Anteilseigners

Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25%. Lediglich sofern die in § 32d Abs. 2 EStG genannte Ausnahmen zutreffen ist der tarifliche Steuersatz anzuwenden. So tritt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG tarifliche Besteuerung ein, wenn Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 16.6.2020 (Az. VIII R 5/17, Vorinstanz Niedersächsisches FG vom 26.10.2016, Az. 4 K 48/16) nun abermals bestätigt, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer nicht ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH aus einem Darlehen an die Gesellschaft Zinsen bezieht.

Im Urteilsfall gewährte der Geschäftsführer der GmbH dieser verschiedene fremdübliche Darlehen. Alleingesellschafterin der GmbH war dessen Ehefrau. Das Finanzamt besteuerte die Zinseinkünfte tariflich mit der Begründung, der Kläger als Darlehensgeber stünde der Klägerin als Anteilseignerin der GmbH nahe.

Der BFH widersprach der Auffassung des Finanzamtes und der Vorinstanz. Es läge kein  Näheverhältnis im Sinne des 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG vor. Demnach genüge ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Anteilseigener der Kapitalgesellschaft zu begründen. Erfor­der­lich sei viel­mehr ein Beherr­schungs­ver­hält­nis zwi­schen dem Anteils­eig­ner und dem Darlehensgeber.

Beachten Sie: Sofern Erträge von einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden ist ausschließlich § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG (nicht jedoch Buchstabe a) anwendbar.

Hinweis: Bereits mit Urteil vom 14.5.2014 (Az. VIII R 31/11) hatte der BFH die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes nicht deshalb ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein Angehöriger der zu mehr als 10 % an der Schuldnerin beteiligten Anteilseigner ist.


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