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BFH zum Ausführungszeitpunkt einer Schenkung von Personengesellschaftsanteilen

Im Urteilsfall brachte ein Ehemann kurz vor seiner Insolvenz Grundstücke in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein und übertrug die Anteile an Komplementär-GmbH und KG anschließend an seine Ehefrau.

 

  • Notarieller Vertrag 3.2.2010
  • Schuldrechtliche Übertragung der KG-Anteile 1.1.2010
  • Aufschiebende Bedingung bezogen auf die Eintragung im Handelsregister

 

Da der vereinbarte Kaufpreis höher war als das, was die Ehefrau später an den Insolvenzverwalter im Vergleichswege zahlen musste, setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Es stellte bei der Bewertung der KG-Anteile auf den Beurkundungszeitpunkt 3.2.2010 ab.

 

Laut Urteil des BFH vom 1.9.2021 (II R 8/19 NV) erfolgte die Wertfeststellung jedoch auf den falschen Zeitpunkt.

 

  • Schenkungen von Personengesellschaftsanteilen sind nicht mit Abschluss des Vertrages sondern mit der dinglichen Übertragung vollzogen.

 

  • Ist der Vollzug der Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Schenkung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.

 

Die Vorentscheidung wurde aufgehoben und zur Feststellung der Wertverhältnisse zum maßgeblichen Stichtag der Handelsregistereintragung an die Vorinstanz zurück verwiesen.

 

Praxishinweis: Wie der BFH ausführt, ist der dingliche Vollzug relevant für den Steuerentstehungszeitpunkt bzw. Bewertungsstichtag. Irrelevant ist indes, ob und ab wann der Beschenkte ertragsteuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres habe ausschließlich Bedeutung für die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, b ErbStG.


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