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BFH zum „anschaffungsnahen Aufwand“: Keine Anwendung für vor der Anschaffung getätigte Aufwendungen

Der BFH hat mit Beschluss vom 28.4.2020 (Az. IX B 121/19, bisher nicht veröffentlicht) eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt.

Es ging um die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, nach der zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen, die innerhalb von drei Jahren   nach der Anschaffung  des Gebäudes durchgeführt werden. Strittig war in der Vorinstanz, ob die Regelung auch auf Aufwendungen anzuwenden ist, die vor der Anschaffung  anfallen.

Im Urteilsfall hatten die Kläger mit den Voreigentümern des erworbenen Gebäudes im notariellen Kaufvertrages u.a. vereinbart, dass mit Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen in Eigenregie bereits vor der Kaufpreiszahlung begonnen werden durfte. Den Aufwand (größer 15 % der Anschaffungskosten) machten sie als Erhaltungsaufwendungen geltend, was das Finanzamt mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ablehnte.

Bereits die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz v. 13.11.2019, 2 K 2304/17) hatte die Aufwendungen für die Baumaßnahmen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG qualifiziert, da sie bereits vor der Anschaffung des Gebäudes vorgenommen worden sind.

Nach dem BFH ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig; sie sei eindeutig anhand des Gesetzeswortlautes zu beantworten. Vor der Anschaffung eines Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen seien nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.


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