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BFH und BMF haben dieselbe Rechtsauffassung: Die zeitgleiche Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen aus dem SBV und die unentgeltliche Übertragung des Rest-Mitunternehmeranteils sind schädlich für § 6 (3) EStG

Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 10.09.2020 IV R 14/18 die o.a. Klarstellung getroffen.

 

Der BFH folgt somit nicht – m.E. wenig überraschend – dem FG Düsseldorf, sondern schließt sich der Rechtsauffassung der Finanzbehörden im Grundsatzschreiben zu § 6 (3) EStG an.

 

Bei der konkreten Gestaltung derartiger Fallgestaltung bedarf es daher eine Feinabstimmung unter den Beteiligten, um die Buchwertfortführung nicht zu gefährden.

 

Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-1-2021 werden wir Sie über die Entscheidung des BFH und die sich anbietenden Lösungswege informieren.

 

 


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