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BFH: Umsatzsteuerpflicht bei der Überführung von WG aus dem Einzelunternehmen in das SBV einer PersGes

Die Kernaussage Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern, BFH, Urteil v. 21.5.2014 - V R 20/13. Der Hintergrund Umsatzsteuerbar ist u.a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Der Sachverhalt Der Kläger betrieb ein Ingenieurbüro und entwickelte im Rahmen dieses Einzelunternehmens eine Maschine. Mit Ablauf des 30.4.2001 stellte der Kläger seine Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz, worin er u.a. die Maschine bilanzierte. Zuvor hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau eine KG gegründet, deren Komplementär er wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordnete Maschine übertrug der Kläger nicht in das Gesamthandsvermögen der KG, sondern überließ diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des Klägers erfasst. Die Entscheidung des BFH Das FG geht zu Recht von einer Entnahme der Maschine aus dem Unternehmen des Klägers aus, bemisst diese Umsätze mit den ertragsteuerrechtlichen Buchwerten im Zeitpunkt der Entnahme jedoch unzutreffend. Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die unentgeltliche Überlassung der Maschine an die KG führte zu einer Entnahme, weil die Unternehmereigenschaft des Klägers zugleich endete und die Entnahmezwecke damit außerhalb des Unternehmens liegen. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung sind nicht gegeben, da keine Gegenstände des Unternehmens in die KG eingebracht werden und es damit an der tatbestandlichen Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung fehlt. Das FG bemisst zu Recht den Umsatz mit dem Einkaufspreis der entnommenen Gegenstände, legt aber rechtsfehlerhaft die ertragsteuerlichen Buchwerte im Zeitpunkt der Entnahme zu Grunde, ohne einen etwaigen geringeren Verkehrswert in Betracht zu ziehen. Für den Einkaufspreis "zum Zeitpunkt des Umsatzes" ist aber auf den tatsächlichen Restwert der entnommenen Gegenstände abzustellen, welcher nicht stets dem Restwert, im Sinne eines historischen Einkaufspreises abzüglich der Absetzung für Abnutzung bis zum Zeitpunkt der Entnahme, entspricht. Der Hinweis Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tatsächliche Restwert der entnommenen Gegenstände ist. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags könnte dieser - insbesondere bei der Maschine - niedriger sein als der der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert. Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere objektive Anhaltspunkte einer über den bisherigen Wertansatz möglicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen Gegenstände zu berücksichtigen haben. Solche Anhaltspunkte können z.B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein.

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