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BFH-Revision zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Einbringung von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft in eine Gesamthand mit anschließender Anteilsreduzierung

Im Streitfall wurden zunächst diverse Flurstücke von einer sechsgliedrigen Erbengemeinschaft in eine personen- und beteiligungsidentische Gesamthandsgemeinschaft (GbR) eingebracht  und anschließend ein einzelnes Flurstück gegen Ermäßigung der Beteiligung auf einen der Miterben (Kläger im Verfahren) gegen Minderung seiner Gesellschaftsbeteiligung übertragen.

 

Zunächst hatten alle Miterben eine Beteiligung von 16,67%. Infolge der Anteilsreduzierung hielten fünf von ihnen anschließend 19,89% und der betroffene Miterbe und Kläger 0,55%.

 

Fraglich war, ob die Einbringung in die Gesamthand nach § 3 Abs. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit erfolgen konnte bzw. ob die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 2 GrEStG infolge der Auskehrung eines der Flurstücke bei dem klagenden Miterben zu gewähren war.

 

Das FG Köln (Urteil vom 6.10.2021, Az. 5 K 756/20) verneinte beides:

 

  • Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 3 GrEStG sei mangels Nachlassteilung nicht anwendbar, da die Erbengemeinschaft an den anderen Grundstücken ohne Befristung fortbestand.

 

  • Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 2 GrEStG, die den Übergang von Grundstücken von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person befreit, sei ebenfalls nicht anwendbar, da die Mindesthaltefrist von fünf Jahren unterschritten wurde.

 

Laut dem FG Köln entfalle die Begünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Beteiligungshöhe auch bei allen übrigen der neugegründeten Gesamthand zugeordneten Grundstücken. 

 

 

Gegen das Urteil ist die Revision nun unter dem Az. BFH II R 42/21 anhängig. Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.

 


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