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BFH-Revision zum Begriff der begünstigten Grundstücksfläche beim Familienheim

Mit Urteil vom 12.7.2023 (3 K 14/23) hat das Niedersächsischen Finanzgericht den  Grundstücksbegriffs für die Familienheimbegünstigung restriktiv ausgelegt.

Der Kläger hatte sechs zusammenhängende Flurstücke geerbt, von welchen nur eines mit einem Familienheim bebaut war. Fünf der Flurstücke inklusive dem mit dem Familienheim waren als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Das sechste Flurstück war im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen.

Das Lagefinanzamt erließ zwei Feststellungsbescheide mit je drei Flurstücken als wirtschaftliche Einheit. Allerdings wies es im Bescheid nachrichtlich darauf hin, ggf. nur für das Flurstück mit dem Familienheim der Größe 837 qm (Fläche insgesamt 2.291 qm) die Familienheimbefreiung zu gewähren.

Ohne Bindung an die festgestellten Werte berechnete das Erbschaftsteuerfinanzamt die Begünstigung nur bezogen auf das Familienheim-Flurstück mit 837 qm.

Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage hiergegen ab:

  • Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt.
  • Durch die nachrichtlichen Angaben hat das Feststellungsfinanzamt zutreffend dokumentiert, dass die Flurstücke hinsichtlich der Steuerbefreiung abweichend vom Begriff der wirtschaftlichen Einheit im bewertungsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen sind.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist unter Az. II R 27/23 anhängig.

Spannend wird, welche Flächen der BFH neben dem Gebäude unter die Familienheimbegünstigung fasst.


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