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BFH-Revision: Unterliegt die im Übernachtungspreis enthaltene Nutzung des Parkplatzes, WLANs oder Fitnessraums dem ermäßigten Steuersatz?

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Nach Satz 2 gilt dies jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

 

Beim BFH ist unter Aktenzeichen XI R 22/21 ein neues Verfahren zu der Frage anhängig, ob die nicht gesondert vereinbarte, mithin kostenfreie, Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder nicht.

 

Die Vorinstanz, das FG Niedersachsen (Urteil vom 19.08.2021, 5 K 174/19), geht von steuerbaren entgeltlichen Leistungen zum Regelsteuersatz aus, da die Leistungen nicht unmittelbar Bestandteil der Beherbergungsleistung seien.

 

Hinweis: Zu der Frage des Steuersatzes bei nicht gesondert vereinbarten oder abgerechneten Leistungen von Beherbergungsbetrieben sind bereits unter Aktenzeichen XI R 34/20 und XI R 35/20 zwei BFH-Verfahren anhängig.

 

Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.


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