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BFH kontra Finanzbehörden: Werbungskostenabzug bei mehrjähriger Tätigkeit im Ausland

Die Kernaussagen Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen, BFH, Urteil v. 10.4.2014 - VI R 11/13. Der Hintergrund Zu den Erwerbsaufwendungen zählen auch beruflich veranlasste Fahrtkosten. Sie sind grundsätzlich mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder – wie von den Klägern beantragt – mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings begrenzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 1.1.2014 der „ersten Tätigkeitsstätte“). Diese sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig (0,30 € pro Entfernungskilometer). Der konkrete Sachverhalt Im Streitfall wurde ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsandt. In der Sache ging es darum, ob der Kläger, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte. Neben einem befristeten Entsendungsvertrag mit der deutschen Konzernmutter schloss der Kläger zunächst einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag mit der ausländischen Tochtergesellschaft ab. Dieser Arbeitsvertrag wurde später um zwei Jahre und schließlich unbefristet verlängert. Nach Ablauf des mehrmals verlängerten Entsendezeitraums wurde der Kläger wieder - wie vor seiner Entsendung - in der betrieblichen Einrichtung der Konzernmutter eingesetzt. Die konkreten Ausführungen des BFH Das Finanzgericht hat die Kosten des Klägers für seine Unterkunft zu Unrecht nicht und seine Aufwendungen für Fahrten von seinem ausländischen Wohnort zu seiner ausländischen Tätigkeitsstätte zu Unrecht nur begrenzt in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. Aufgrund der Befristung des Auslandseinsatzes in der Entsendevereinbarung und dem Fortbestehen seines - wenn auch ruhenden - inländischen Arbeitsverhältnisses hat der Kläger an seinem Beschäftigungsort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Er ist dort nicht dauerhaft, sondern vielmehr nur vorübergehend tätig gewesen. An der vorübergehenden Natur der vorliegenden Entsendung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger mit der ausländischen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers einen zunächst befristeten, später unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Denn die (vorübergehende) Dauer seines Auslandseinsatzes ist nicht dort geregelt, sondern bestimmt sich nach den mit seinem inländischen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen; im Streitfall der Entsendungsvereinbarung. Damit sind die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zum Beschäftigungsort nicht nach der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen zu bemessen und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die Kosten hierfür sind als Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind; bei einer privaten Mitveranlassung sind sie - notfalls durch Schätzung - aufzuteilen.

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