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BFH: Kein vorläufiger Rechtsschutz durch ADV bei Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Fraglich war im Streitfall, ob das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung eine Anrufungsauskunft widerrufen und dennoch den vorläufigen Rechtsschutz in Form der ADV verweigern darf. Der VI. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 15.1.2015 - VI B 103/14 festgestellt, dass ein Antrag auf ADV bei dieser Fallgestaltung nicht statthaft ist. Ein Antrag auf AD V nach § 69 (3) FGO setzt voraus, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist. Der Widerruf einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist das nicht. Eine Anrufungsauskunft beinhaltet ausschließlich eine Aussage der Finanzbehörde dahingehend, wie sie einen hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf den Lohnsteuerabzug beurteilen würde. Der Widerruf stellt jedoch ausschließlich die Negation dieser Auskunft dar und führt daher nicht zu einem unmittelbar vollziehbaren Verwaltungsakt.  

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