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BFH-Grundsatzentscheidung zur Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen

Der schenkungssteuerliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst keine gesellschaftsrechtlich veranlassten Wertverschiebungen bei der Einziehung von GmbH-Anteilen.

 

Als Ersatztatbestand fingiert daher § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG eine Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter, soweit die Abfindung unter dem gemeinen Wert des Anteils liegt.  

 

Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war die Frage, ob es für den Ersatztatbestand auf die Freiwilligkeit der Einziehung ankommt.

 

Mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. II R 21/20, veröffentlicht am 19.5.2022) hat der BFH nun entschieden, dass die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG verursacht werden kann. Die Norm des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG sei nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.

 

Begründung:

 

  • Das Merkmal "eingezogen" knüpfe an die in § 34 GmbHG geregelte Einziehung von Geschäftsanteilen bei Ausscheiden eines Gesellschafters einer GmbH an.

 

  • Die Einziehung (Amortisation) bedürfe nach § 34 Abs. 1 GmbHG stets einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag, sie sei gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG aber auch ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten möglich.

 

  • Somit erfasse § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG beide Formen der Einziehung: freiwillig und zwangsweise

 


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