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BFH: Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der GewSt ist verfassungsgemäß - was ist aktuell zu tun?

Die Kernaussage Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß, BFH, Urteil v. 4.6.2014 - I R 70/12. Der Hintergrund Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e sind dem Gewinn, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, ein Viertel aus der Summe von dreizehn Zwanzigstel (65%) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen (insgesamt 16,25% der Miet- und Pachtzinsen). Der Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH, die zu einer Unternehmensgruppe gehört. Die Unternehmen dieser Gruppe beliefern hauptsächlich Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Ein großer Teil der Einzelhandelsunternehmen, ca. 300, hat die geschäftlichen Räumlichkeiten von der Klägerin gepachtet. Diese hat ihrerseits die Ladenlokale überwiegend selbst angemietet. Wegen der Anmietung der Immobilien berücksichtigte das Finanzamt Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG n.F. Die Klägerin machte dagegen geltend, die Hinzurechnungsvorschrift sei in Weitervermietungssituationen normspezifisch verengt auszulegen und nicht einschlägig. Außerdem sei § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG verfassungswidrig. Die Entscheidung des BFH Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsregelung überzeugt. Praxishinweise zur Entscheidung Der BFH stützt sich auf den Gesetzeswortlaut, der bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Immobilien nicht danach differenziert, ob der Steuerpflichtige die Immobilien im eigenen Betrieb nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt (bei denen es abermals zur Gewerbesteuerhinzurechnung kommt). Weder ist nach dem Verständnis des BFH eine teleologische Reduktion geboten noch ist die Hinzurechnung verfassungswidrig. Zur Verfassungsmäßigkeit ist jedoch noch unter Az. 1 BvL 8/12 ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig (Vorlage des FG Hamburg mit Beschluss v. 29.2.2012 - 1 K 138/10), so dass Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG offengehalten werden sollten, soweit die Messbescheide nicht vorläufig sind.

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