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BFH bejaht Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage

In einem aktuellen Urteil hat der BFH (Urteil vom 25.8.2020, II R 30/18, Vorinstanz FG Hamburg vom 3.7.2018, 3 K 198/17) Grenzen bei dem Zusammenspiel unterschiedlicher Grunderwerbsteuerbefreiungen aufgezeigt.

 

Im Sachverhalt ging es um die Schenkung von Anteilen einer grundvermögenden, gewerblichen GmbH & Co. KG (sowie den Anteilen an der Komplementär-GmbH) von Eltern auf Ihre beiden Söhne (erster Erwerbsvorgang) in Höhe von 43,4% und 56,6% mit der Auflage, die 13 im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücke zeitnah nach der Schenkung auf zwei GmbH & Co. KG’s mit je fünf bzw. acht Grundstücken zu übertragen, an deren Kommanditkapital die Söhne je allein beteiligt sein sollten.

 

Die Söhne wählten jedoch statt einer direkten Erfüllung der Auflage zunächst den Weg der Einbringung der Anteile in jeweils eine neue GmbH & Co. KG (dadurch waren diese an der grundbesitzhaltenden GmbH & Co. KG mit 43,4% und 56,6% beteiligt) (zweiter Erwerbsvorgang). Anschließend führten sie eine Realteilung durch, wodurch die 13 Grundstücke zu 5 bzw. 8 auf die entsprechenden Gesellschaften übergingen (dritter Erwerbsvorgang).

 

Zwar war der erste Erwerbsvorgang nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG und der zweite Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Dem Kläger (der Sohn, der 43,4% der ursprünglichen KG-Anteile geschenkt bekommen hatte) gewährte das Finanzamt für den dritten Erwerbsvorgang jedoch lediglich eine Grunderwerbsteuerbefreiung in Höhe seines Anteils von  43,4 % gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG. In Höhe von 56,6% fiel Grunderwerbsteuer an.

 

Zu Recht urteilt der BFH.

 

Demnach könne zwar schenkungsteuerlich bei dem dritten Erwerbsvorgang von einem Erwerb des Zweitbeschenkten vom (ursprünglichen) Schenker ausgegangen werden. Grunderwerbsteuerlich jedoch vollziehe sich der dritten Erwerbsvorgang zwischen dem Erstbeschenkten und dem Zweitbeschenkten.

 

  • Beim dritten Erwerbsvorgang griff die Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksschenkungen nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG nicht, da sich der Grundstückerwerb grunderwerbssteuerlich nicht zwischen Schenker und Bedachtem, sondern zwischen dem Ersterwerber und dem Zweiterwerber vollzog.

 

  • Zudem griff auch die Befreiung nach § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG für Verwandte in gerader Linie nicht, da Geschwister (auch im Durchgriff durch die Personengesellschaft) diese Voraussetzung nicht erfüllen.

 

  • Auch eine Zusammenschau mehrerer Befreiungsvorschriften auf der Grundlage einer interpolierenden Betrachtung ergab sich im Urteilsfall nicht, da vorliegend kein abgekürzter sondern vielmehr (infolge der Wahl der Auseinandersetzung statt der direkten Erfüllung der Auflage) ein verlängerter Leistungsweg gegeben war.

 


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