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Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen allein wegen des Ausweises einzelner Räumlichkeiten eines Zweifamilienhauses als Unternehmenssitz

Das FG München hat mit Urteil vom 26.02.2013, 2 K 26/11 entschieden, dass bereits die Zuordnung des Unternehmenssitzes der Betriebsgesellschaft bei räumlich-funktionaler Betrachtungsweise dazu führt, dass überlassene Räume als wesentliche Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft anzusehen sind. Dasselbe gilt im Falle der (formalen) Zuordung des Ortes der Geschäftsleitung, auch wenn die tatsächlich dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur ein geringes Ausmaß erreicht. Das FG hat die Revision zugelassen

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