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Sämtliche Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sollten im Hinblick auf den aktuellen Beschluss des VIII. Senats des BFH überprüft und ggf. angepasst werden!

Die nachfolgende Fragestellung besteht nahezu bei sämtlichen freiberuflichen Personengesellschaften. Denn allein aus berufsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Anteil den verbleibenden Gesellschaftern anwächst (sog. Fortsetzungsklausel).

Aber auch sämtliche gewerblich tätigen Personengesellschaften sind von der Fragestellung betroffen, soweit in deren Gesellschaftsverträgen keine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart worden ist.

Der Beschluss des VIII. Senats des BFH v. 6.8.2019 (BFH v. 6.8.2019 – VIII R 12/16, DStR 2019, 2404) befasst sich mit der Beantwortung der Frage, wie sich die ertragsteuerlichen Folgen einer Fortsetzungsklausel im Falle der Weiterveräußerung von Anteilen an einer GbR darstellen.

Demnach löst die Veräußerung von infolge einer Fortsetzungsklausel angewachsenen Mitunternehmeranteilen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus, selbst wenn die Veräußerung ohne Gewinnaufschlag erfolgt.

 

Im Ergebnis führt der Beschluss des BFH dazu, dass bei einer Weiterveräußerung des hinzuerworbenen Anteils stets fiktive Gewinne erzielt werden.

Das nachfolgende Beispiel soll Ihnen diesen Effekt deutlich machen.

Der Sachverhalt

  • A+B+C sind Gründungsgesellschafter einer ärztlichen BAG.
  • Ihre Anschaffungskosten haben somit 0 € betragen.
  • Gesellschafter A verstirbt.
  • Aufgrund des Gesellschaftsvertrags besteht eine Fortsetzungsklausel.
  • B und C finden die Erben des A daher mit jeweils 300.000 € (insgesamt 600.000 €) ab.
  • Kurze Zeit später veräußern sie den jeweils hinzuerworbenen Anteil von A für jeweils 300.000 € (insgesamt somit für 600.000 €) an den neuen Gesellschafter D.

 

Die Beurteilung durch den BFH

Der BFH beurteilt die Situation in der Weise, dass die Zahlungen von B und C an die Erben des A als Anschaffungskosten für den gesamten – jeweils 50 v.H. – Anteil von B + C zu qualifizieren sind.

Da B + C jedoch lediglich jeweils eine 1/3 Anteil ihrer Beteiligung an D veräußern, können sie auch lediglich 1/3 ihrer Anschaffungskosten = 100.000 € dem Veräußerungserlös gegenüberstellen.

Somit kommt es zu einer Versteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns von jeweils 200.000 €, obwohl die wirtschaftlichen Gewinne von B + C 0 € betragen.

 

Drei Autoren (Röhrig-Lindow-Zahn) haben nun in ihrer Veröffentlichung (EStB 2020, 180) Wege aufgezeigt, wie diesem Dilemma durch gestalterische Maßnahmen begegnet werden kann. Die Gestaltungsideen beruhen auf einem Grundgedanken, den der VIII. Senat des BFH in seinem o.a. Beschluss selbst angeführt hat. Dieser Kerngedanke ist die „personelle Sonderzuordnung von Gesellschaftsanteilen“.

Diesen Gedanken greifen die Autoren in ihrer Veröffentlichung mit zwei Varianten auf und bieten auch Musterformulierungen für sämtliche erforderlichen neuen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen an.

Die drei Autoren stellen damit sicher, dass ausschließlich Gewinne zu versteuern sind, die auch tatsächlich wirtschaftlich entstehen.

Festzuhalten bleibt: Es besteht dringender Handlungsbedarf bei nahezu sämtlichen Personengesellschaften zur Verhinderung der Besteuerung fiktiver Gewinne!

Soweit Sie sich über das System der neuen Gestaltungswege informieren möchten, besteht hierzu im Rahmen der taxnews Seminare in unserem Workshop am 17.06.2020 in der Zeit von 11.00 – 13.00 h die aktuell letzte Gelegenheit.

 


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